D.2.c Investitionskostenbeteiligung

D.2.c - Investitionskosten und Beteiligung Dritter

Die für die erstmalige Errichtung eines Nahwärmenetzes zu tätigenden Investitionen müssen finanziert werden. Wie im leitungsgebundenen Bereich üblich, können zur Finanzierung der erstmaligen Herstellung der Anlagen Einmalbeiträge oder Baukostenzuschüsse erhoben werden. Deren Höhe wird maßgeblich von der Größe des Netzes bzw. der Anzahl der Anschlussnehmer bestimmt. Bei kleinen Netzen besteht das Risiko, dass insbesondere die einmaligen Anschlusskosten so hoch werden, dass sie nicht mehr zumutbar sind und in der Folge die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Anzahl an Anschlussnehmern nicht erreicht wird.

Wie hoch die noch "zumutbare Entgeltsbelastung" ist, kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Maßstab dürfte dabei regelmäßig sein die Höhe der einmaligen Anschlusskosten an das Wärmenetz im Verhältnis zu einer individuellen vergleichbare Wärmeerzeugung, bspw. in Form einer eigenen und autonomen Erdwärmenutzung durch jeden einzelnen Grundstückseigentümer.

Will man in solchen Fällen das Netz dennoch bei zumutbarer Entgeltsbelastung bauen und betreiben, sind Investitionskostenbeteiligungen Dritter unumgänglich.
In Betracht kommen vor allem:

  1. Direkte finanzielle Förderung durch Dritte
    Landesmittel stehen hierzu aktuell über KIPKI und ZEIS zur Verfügung,
    Bundesmittel über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

  2. Eine Investitionskostenbeteiligung der Ortsgemeinde, die das Nahwärmenetz realisiert sehen will. Dazu ist eine entsprechende öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem VG-Werk und jeder einzelnen der betreffenen Ortsgemeinden erforderlich.
    Die Höhe der Investitionskostenbeteiligung setzt entsprechende Kalkulationen voraus. Zur Akzeptanzsteigerung kann es sinnvoll sein, sich diese Kalkulation durch einen neutralen Dritten (z.B. Ingenieurbüro, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) schiedsgutachtlich bestätigen zu lassen.

Neben der "zumutbaren Entgeltbelastung" gibt es weitere Risiken für die Werke in Bezug auf die Erstinvestition. Dies sind vor allem Baukostensteigerungen (Vergleich Schätzung zur Abrechnung) und Fördermittelausfälle. Zur Abdeckung dieser und ggf. weiterer Risiken bietet sich ebenfalls an, diese in der Vereinbarung über die Investitionskostenbeteiligen der Ortsgemeinde zu regeln.