D.2.a - Angemessene Eigenkapitalausstattung
Eigenkapital und Fremdkapital sollen beim Eigenbetrieb in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 EigAnVO). Dies setzt eine angemessene Eigenkapitalausstattung voraus. Das Eigenkapital setzt sich dabei zusammen aus
- dem Stammkapital des Einrichtungsträgers (§ 10 EigAnVO):
- Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.
- Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen. - Entgelten und Zuwendungen Dritter bei Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 Abs. 4 EigAnVO); hierzu gehören insbesondere:
- Einmalige Beiträge bzw. Betriebskostenzuschüsse BKZ der Anschlussnehmer
- sonstige Zuschüsse oder Zuwendungen Dritter wie insbesondere Fördermittel
Die Eigenkapitalquote (= Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital, also an der Bilanzsumme) ist für jeden Betriebszweig gesondert zu ermitteln. Mittelfristig anzustreben ist eine Quote von mindestens 30 %. Die genau betragsmäßige Höhe des Eigenkapitals lässt sich jedoch erst dann abschätzen, wenn für den Betriebszweig eine entsprechende Plan-Bilanz aufgestellt wurde. Dies setzt voraus, dass das zu erwartende bzw geplante gesamte Investitionsvolumen und damit auch der Gesamtfinanzierungsbedarf bekannt sind.