A.2 - Anschluss- und Benutzungszwang

Anschluss- & Benutzungszwang

§ 26 GemO RP ermächtigt ausdrücklich, den Anschluss- & Benutzungszwang auch für die "Fernheizung" bzw. den Anschluss der "Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungseinrichtungen" auszusprechen. Bereits seit Ende der 2000er Jahre war es zulässig, aus "klimapolitischen Gründen" den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Nah- oder Fernwärmenetz anzuordnen (Vgl. dazu z.B. GStB-Nachrichten 0176/2008 und 0217/2008). Eine entsprechende klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt es jedoch erst seit 2021 in Form des § 109 des Gebäudeenergiegesetzes:

 „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.“

Maßgeblich kommt es dabei auf die (richtige) Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs an, nämlich das öffentliche Bedürfnis (§ 26 GemO), das sich nach § 109 GEG im "Klima- und Ressourcenschutz" konkretisiert. Alleine wirtschaftliche Gründe genügen daher ausdrücklich nicht! Es ist also der Nachweis erforderlich, dass mit dem Anschluss- und Benutzungszwang der Klima- und Ressourcenschutz tatsächlich verbessert werden kann, hier insbesondere die Reduktion der Treibhausgasemissionen. Diese Begründung sollte auch Gründen der Rechtssicherheit ausreichend "tragfähig" sein, was in aller Regel eine entsprechende Vergleichsrechnung - besser: -abschätzung unabdingbar machen dürfte, erstellt beispielsweise durch das mit der Planung beauftragte IngBüro o.ä.; vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 26 GemO in Praxis der Kommunalverwaltung, dort unter Nr. 9.5. (dort noch bezogen auf die Vorgängerregelung zum GEG in § 16 EEWärmeG, materiell aber unverändert).