A.1. AVBFernwärmeV

B.1. AVBFernwärmeV

  • AVBFernwärmeV steht für Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. Sie ist das Analogon zur AVBWasserV für die Wasserversorgung.
  • Diese Verordnung findet unter zwei Voraussetzungen Anwendung:
    1. Lieferung von Wärme in Form von Dampf, Kondensaten oder Heizwasser
    2. Verwendung von Verträgen bzw. Vertragsmustern, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, und die somit rechtlich als allgemeine Versorgungsbedingungen zu werten sind.
  • Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird die AVBFernwärmeV kraft Gesetzes Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber des Wärmenetzes (Lieferant) und den einzelnen Anschlussnehmern (Kunden). Sowohl privatrechtliche Verträge und Versorgungsbedingungen als auch öffentlich-rechtliche Satzungsregelungen (mit Ausnahme der Entgelte) müssen entsprechend den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffen werden, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
  • Ob diese Verordnung auch auf kalte Nahwärmenetze anzuwenden ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei insbesondere, wer Betreiber der Wärmepumpe ist. Gehört diese zur Einrichtung, liegt also der Übergabepunkt hinter der Wärmepumpe, wird zweifelsfrei Wärme in Form von Heizwasser geliefert und die Voraussetzung Nr. 1 ist zweifelsfrei erfüllt.
  • Strittig ist, ob auch dann "Wärme" geliefert wird, wenn die WP von Anschlussnehmer betrieben wird und dieser nur die "kalte" Sole übernimmt und daraus mit Hilfe der eigenen WP erst die Wärme erzeugt.
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