B.x Benutzungssatzung und Technische Anschlussbedingungen

B.x Benutzungsregelungen für die Einrichtung

5.2. Benutzungssatzung

Die rechtlichen Grundlagen sind entsprechend den Regelungen der §§ 24, 26 Abs. 1 und 32 Abs. 2 Nr. 1 GemO zu schaffen. Insbesondere besteht Regelungsbedarf für:
a) Nahwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung
o VG strebt an, Personen und Sachen vor Einwirkungen durch Luftverunreinigungen und negativen Einflüssen von klimaschädlichen Gasen zu schützen. Sie hält es deshalb für erforderlich, im Sinne des vorbeugenden Umweltschutzes, zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umganges mit Energie projektbezogene Nahwärmenetze mit emissionsarmen Wärmebereitungsanlagen zu errichten.
o Zu diesem Zweck betreibt die VG öffentlich-rechtlich die Energieversorgung als Betriebszweig des Eigenbetriebes Verbandsgemeindewerke Selters.
b) Geltungsbereich
o Gebiet der VG Selters

Hinweis auf Geltung der Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen über die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
c) Begriffsbestimmungen (abhängig von konkreter Aufgabenstellung!)
d) Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Anschluss- und Benutzungsrecht
Um eine hohe Anschlussdichte aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu erreichen, ist ein Anschluss- und Benutzungszwang möglich unter Hinweis auf den übergeordneten Klimaschutz. Grundlage dafür kann auch eine eigene Satzung sein. Die Versorgung mit Nah- und Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist ein wichtiger Beitrag zur rationellen Energienutzung und damit zum Energiesparen und zum Klimaschutz. Damit der Einsatz von Nah- oder Fernwärme auch wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine hohe Anschlussdichte der Haushalte notwendig. Um diese zu erreichen, ist ein entsprechender Anschluss- und Benutzungszwang im Bebauungsplan oder in einer eigenen Satzung (beides ist möglich!) zu empfehlen. Der Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang kann unter Hinweis auf Gründe des übergeordneten Klimaschutzes erlassen werden (vgl. BVerwG vom 25.1.2006 zu § 17 Abs. 2 Schl.-Holst. GO).
Die Regelungen des § 26 GemO sind zu beachten:
o Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Fernheizung, von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungseinrichtungen sowie den Anschluss an andere dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen vorschreiben (Anschlusszwang).
o Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).
e) Art und Umfang der Versorgung
o Regelungen zum Antragsverfahren
o Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses
o Rechte und Pflichten
o Umfang der Versorgung
f) Haftung bei Versorgungsstörungen
o Unterbrechung der Versorgung
o Unregelmäßigkeiten in der Belieferung
o Weiterleitung an Dritte
Wärme oder Kälte in einem „Kalten Nahwärmesystem“ wird als Produkt geliefert. Die TAB sind auf Kundenseite zu beachten

Haftungsfragen, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben, richten sich ausschließlich nach den zwischen Anschlussnehmer und Versorger festgelegten rechtlichen und vertraglichen Bedingungen.
Wird der Versorger durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeenergie (Kälteenergie) ganz oder teilweise gehindert, so ruht auch die Verpflichtung zur Versorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.
Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Nahwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet in ähnlich gelagerten Fällen (z.B. Fernwärme-/Nahwärmenetze) die Verbandsgemeinde aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von der Verbandsgemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde oder eines Er- füllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Werkleitung verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
g) Grundstücksanschlüsse
h) Kundenanlage
o Definition
o Inbetriebnahme
o Überprüfung
o Betrieb, Erweiterung und Änderung
o TAB
i) Mitteilungspflichten
j) Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht
k) Technische Anschlussbedingungen
o Ermächtigung zum Erlass für TAB

l) Entgelte
o Erhebung einmaliger und laufender Entgelte sowie Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersätze richten sich nach der Entgeltssatzung!
m) Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
o Ordnungswidrigkeit definieren
o Ahndung mit Geldbuße
o Zwangsmittel
n) Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
o) Inkrafttreten


5.4. Technische Anschlussbedingungen (TAB)
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreienVersorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig ist. Dies ergibt sich aus § 17 der AVBFernwärmeV.
Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) einschließlich der Anlagen gelten für den kundenseitigen Anschluss an das Kalte Nahwärmenetz. Sie sind Bestandteil der zwischen Anschlussnehmer und VGW abgeschlossenen Anschluss- und Versorgungsverträge.
Dieser Teil wird mit den Ingenieurleistungen als besondere Teilleistung ausgeschrieben.