A.2 - Gemeindewirtschaftsrecht

Kommunalrecht, Gemeindewirtschaftsrecht

Nach rheinland-pfälzischem Kommunalverfassungsrecht fällt der Bereich der Energieversorgung als sog. freie Selbstverwaltungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GemO in den Aufgabenbereich auf der gemeindlichen Ebene. Jede Gemeinde oder Stadt (Ortsgemeinde, vfr. Gemeinde / Stadt bzw. kfr. Stadt) kann diese Aufgabe oder Teile hiervon wie jede andere örtliche Angelegenheit in eigenem Ermessen als Aufgabe übernehmen.

Eine spezielle gesetzliche Aufgabenzuweisung auf eine höhere kommunale Ebene (Verbandsgemeinde, Landkreis) gibt es nicht.

Die Energieversorgung ist auch keine Pflichtaufgabe der Kommunalen Selbstverwaltung (wie z.B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Feuerwehr uvam).

Das Gemeindewirtschaftsrecht lässt Bau und Betrieb eines solchen Nahwärmenetzes in kommunaler Trägerschaft im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung zweifelsfrei zu, § 85 GemO. Von der der (strengen) Subsidiaritätsklausel des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO ist die Energieversorgung ausdrücklich ausgenommen; zudem ist die Energieversorgung nach § 85 Abs. 2 S. 1 und 2 GemO quasi "privilegiert". Kommunalverfassungsrechtliche Hindernisse können somit lediglich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde bestehen.