B.1. Energiewirtschaftsgesetz
- Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG ist für Wärmenetze nicht maßgeblich (sondern nur für Netze Gas und Strom). Dies gilt auch bezogen auf die Wegenutzungsrechte, die für die Leitungen gegebenenfalls erforderlich sind - § 46ff EnWG gelten hier nicht, sondern ausschließlich die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Nutzung fremder Grundstücke für Leitungszwecke gemäß BGB.