C. Trägerschaft und Organisationsform - Variantenvergleich

Trägerschaft und Organisationsform - Variantenuntersuchung

Kommt eine Gemeinde zu dem Entschluss, ein kaltes Nahwärmenetz als öffentliche Einrichtung schaffen zu wollen, stellt sich insbesondere die Frage nach der Trägerschaft und der Organisationsform. Hierfür gibt es mehrere Optionen, die von der Eigenbewirtschaftung als Regiebetrieb über die Trägerschaft einer eigens dafür zu gründenen Organisationsform (z.B. Eigenbetrieb, AöR) bis zur Betriebsführung durch private Dritte reichen.

Um die im Einzelfall "passende" Lösung zu finden, ist ein entsprechender Variantenvergleich unverzichtbar. Hierzu geben wir Ihnen nachfolgend das notwendige Material an die Hand; es wird aufgezeigt, welche Rechtsformen sich für die Umsetzung des Energiekonzeptes eignen und welche Trägerschaften vorteilhaft sein können.

Idealerweise orientiert sich dieser Vergleich an den Kriterien der sog. wirtschaftlichen Analyse nach § 92 Abs. 1 GemO; eine solche Analyse ist bei Gründung einer AöR oder einer GmbH zwingend erforderlich, im übrigen fakultativ zu empfehlen.

1.  Gesamtheit der möglichen Organisationsformen

Jede dieser Organisationsformen ist mit entsprechenden Erläuterungen versehen.

Trägerschaft in Organisationsformen des öffentlichen Rechts

  • Regiebetrieb (C.1.)
  • Eigenbetrieb
  • Anstalt öffentlichen Rechts
  • Aufgabenübertragung gemäß § 67 Absatz 5 GemO auf die Verbandsgemeinde

sowie bei interkommunaler Kooperation

  • Kommunale Arbeitsgemeinschaft
  • Zweckverband (dort als Regiebetrieb oder Eigenbetrieb)
  • Gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts

Trägerschaft in Organisationsformen des privaten Rechts

  • Genossenschaft
  • Verein
  • GmbH

Gemischtwirtschaftliche Organisationsformen

  • Kommunale Trägerschaft mit Betriebsführung durch einen privaten Dritten

2.  Gesamteinschätzung

Unter Anlegung der Kriterien nach § 92 Abs 1 GemO kommen im Ergebnis für die Trägerschaft eines kommunalen Kalte Nahwärmenetzes vorrangig der Eigenbetrieb, die Anstalt des öffentlichen Rechts und die GmbH ernsthaft in Betracht. Diese Organisationsformen sind im Hinblick auf die Zielerreichung als vergleichbar anzusehen.

Wesentliche Unterschiede bestehen aber im Aufwand für die Gründung und die Verwaltung. Vor allem erfordern die GmbH wie auch die AöR als eigenständige juristische Personen einen nicht unerheblichen Gründungsaufwand bzw. auch Gründungskosten; zudem dürfte der Verwaltungsaufwand gegenüber dem Eigenbetrieb regelmäßig höher sein.

Von daher bietet sich der Eigenbetrieb als die einfachste und die mit dem geringsten Verwaltungsaufwand verbundene Rechtsform an. Streben mehrere Körperschaften eine gemeinsame Organisationsform an, wäre die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts die tendenziell geeignetste Rechtsform.

Allerdings müsste die Gemeinde bei eigener Aufgabenerfüllung das Personal und technische Know-how zum Betreib des Nahwärmenetzes aufbauen. Die hiermit verbundenen Kosten können bei einer alternativen Durchführungsform zumindest teilweise eingespart werden.

Im Gesamtergebnis wird an der Stelle die Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO empfohlen. Die Ortsgemeinden verfügen regelmäßig nicht über das notwendige Know-how, um den Betrieb und die Unterhaltung des Nahwärmenetzes in eigener Regie durchführen zu können. Die Verbandsgemeindewerke hingegen können auf personelle und technische Ressourcen für den Betrieb des Netzes zurückgreifen. Da die Verbandsgemeindewerke gegenüber einem privaten Dritten keine Gewinnerzielung mit der Aufgabenübernahme verfolgen müssen, spricht vieles dafür, dass der Betrieb und die Unterhaltung des Nahwärmenetzes durch die Verbandsgemeinde die kostengünstigste Alternative darstellt. Diese Lösung ist daher der Eigenbetriebslösung unter der Führung der Gemeinde als auch dem Betrieb durch einen privaten Dritten vorzuziehen.

Es sei darauf hingewiesen, dass beihilferechtliche Aspekte eine Rolle spielen könnten. Dies aber nur dann, wenn ein Unternehmen, das kann auch ein Eigenbetrieb sein, aus staatlichen Mitteln begünstigt würde und daraus grenzüberschreitende Auswirkungen erwachsen. Dies sollte bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.