B.1 Grundkonzeption für die Einrichtung und ihre Nutzung

B.1 Grundkonzeption für die Einrichtung und ihre Nutzung

Neben der Frage der Organisationsform bzw. Trägerschaft eines kommunalen Nahwärmenetzes sind eine Reihe weiterer grundsätzlicher Fragen zu klären, die die Grundkonzeption für die öffentliche Einrichtung betreffen:

1. Anschluss- und Benutzungszwang versus vertraglicher Anschlussverspflichtung

Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist der Einrichtungsträger rechtlich in die Lage versetzt, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen den Anschluss- und Benutzungszwang auszusprechen (siehe Abschnitt A.2).

Vorteile

  • Der gewünschte bzw. zum wirtschaftlichen Betrieb notwendige Anschlussgrad kann notfalls gegen den Willen des Grundstückseigentümers durchgesetzt werden.

Nachteile:

  • Oft mangelnder kommunalpolitischer Wille, das in aller Konsequenz mitzutragen.
  • Erfordert entsprechende kommunale Satzung; gewisse Rechtsunsicherheiten
  • Faktische Aushöhlung wegen der notwendigen Ausnahmeregelungen (siehe vorne Abschnitt A.2) mit der Folge, dass ein wirtschaftlicher Betrieb kaum noch möglich ist.

Die Alternative ist die Vereinbarung einer Anschlusspflicht durch Vertrag mit jedem einzelnen Grundstückseigentümer. Das geht nur mit deren Zustimmung. In der Praxis dürfte dieser Weg nur dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde auch Grundstückseigentümerin ist; in diesem Fall wird das Grundstück mit der Anschlusspflicht veräußert (idealerweise mit dinglicher Sicherung) bzw. vermietet. Die Anschluss- bzw. Erschließungkosten werden in diesem FAll mit in den Kaufpreis bzw. die Kaltmiete einkalkuliert.

Praxisbeispiel Schifferstadt mit einer Anschluss- und Benutzungspflicht für 10 Jahre
(Präsentation über TSB Bingen)

Vorteile

  • Sehr flexibles Instrumentent; Möglichkeit, dort Regelungen auch zu sonstigen Sachverhalten zu vereinbaren;
  • Hervorragend geeignet bei Neubaugebieten in vollständigem Eigentum der Gemeinde;

Nachteile:

  • Bei Grundstücken, die nicht der Gemeinde gehören, insbesondere also bei Bestandsgrundstücken faktisch kaum umsetzbar.
  • ...

2. Öffentlich-rechtliche versus privatrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses


Vorteile öffentlich rechtlich:

  • ...
  • ...

Vorteile privatrechtlich:

  • ...
  • ...

Aus ertrags- und umsatzsteuerlicher Sicht gibt es keine Unterschiede, da so oder so steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigung.

3. Wer betreibt die einzelnen Wärmepumpen?

Mit dem Nahwärmenetz wird die (kalte) Sole bis an jedes Gebäude geliefert und dort mittels Wärmepumpe die notwendige Wärme erzeugt. Was den Betrieb dieser Wärmepumpe angeht, gibt es zwei grundlegend unterschiedliche Konzepte:

  1. Bau und Betrieb der Wärmepumpe durch den Einrichtungsträger:
    Der Übergabepunkt von der öffentlichen Einrichtung zur privaten Kundenanlage liegt hinter der WP und der Einrichtungsträger liefert auch physikalisch gesehen Wärme mit der Folge, dass die AVBFernwärme zur Anwendung kommen kann, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

  2. Bau und Betrieb der Wärmepumpe durch den Grundstückseintümer:
    Der Übergabepunkt von der öffentlichen Einrichtung zur privaten Kundenanlage liegt in diesem Fall vor der WP und der Einrichtungsträger liefert physikalisch gesehen keine Wärme, sondern lediglich den "Betriebsstoff", aus dem Wärme erzeugt werden kann (oder der zum Kühlen eingesetzt werden kann).

Hieraus ergeben sich erhebliche Unterschiede, was die Anschlussbedingungen wie auch die Entgeltabrechnung angeht.


4. Wer wird Einrichtungsträger?

Dieser Frage wird in den folgenden Abschnitten nachgegangen:
C. Trägerschaft und Organisationsformen - Variantenvergleich
D. Bau und Betrieb durch die (VG-)Werke