C.4 Aufgabenübertragung auf die VG

C.4 Aufgabenübertragung auf die VG

Mangels kommunalverfassungsrechtlicher oder sonstiger spezialgesetzlicher Regelungen fallen alle Aufgaben der Daseinsvorsorge im Bereich der Energieversorgung in die Allzuständigkeit der Gemeinden; im Falle von Verbandsgemeinden sind das die Ortsgemeinden (freie Selbstverwaltungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 LV).

Soweit eine Ortsgemeinde die Wärmeversorgung nicht selbst in eigener Aufgabenträgerschaft im Rahmen eigener wirtschaftlicher Betätigung im Sinne von § 85 GemO errichten und betreiben kann oder will, drängt sich geradezu die Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO auf.

Die wesentlichen Unterschiede zu einer ortsgemeindlichen Aufgabenträgerschaft mit einer Betriebsführung durch die VG bzw. VG-Werke liegen vor allem darin:

  • Das Eigentum der Anlagen liegt bei der VG
  • Die VG erhebt die Entgelte und stellt die Finanzierung sicher
  • Die VG kann die Aufgabe über die Betriebssatzung dem vorhandenen Eigenbetrieb zuordnen, z.B. als eigenen Betriebszweig.
  • Kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Betriebsführung, weil die VG ihre eigene Aufgabe erfüllt (und nicht die der OG).
  • ... weitere Punkte?

Vorteile

  • Die VG-Werke bieten sich als Aufgabenträger an, da sie aus ihren übrigen Aufgaben heraus, insbesondere der Wasserversorgung, bereits über die notwendige betriebswirtschaftliche und technische Organisationsstruktur verfügen und mit einem weiteren Betriebszweigs erheblich Synergieeffekte entstehen bzw genutzt werden können.
  • Kein eigenständiger Aufbau von Personal und Know-how für einen eigenen Wirtschaftsbetrieb der Ortsgemeinde.
  • Es kann davon ausgegangen werden, dass die VG-Werke die Aufgabe aufgrund ihres Know-hows ähnlich effizient erledigen können wie ein privater Dritter. Bei Verzicht auf die Gewinnerzielungsabsicht kann sogar ein Kostenvorteil gegenüber einem privaten Dritten erreicht werden (der muss Gewinne erzielen).
  • Das in den Werken vorhandene Personal verfügt - zumindest weitestgehend - bereits über das notwendige know-how für Bau und Betrieb eines kalten Nahwärmenetzes, so das lediglich Fortbildungsmaßnahmen in einzelnen spezifischen (vor allem technischen) Themen erforderlich sind.
  • Im Vergleich zum Aufbau einer neuen ortsgemeindlichen Einrichtung dürften die zusätzlich erforderlichen Personalkapazitäten deutlich geringer sein und sich in aller Regel nur auf den technischen Bereich (Handwerker, Techniker) beschränken.

Nachteile

  • Relativ aufwändiger Prozess der Aufgabenübertragung: Ohne entsprechende kommunalpolitische Willensbildung und Beschlüsse auf OG- und VG-Ebene geht das nicht. Auch ist die Kommunalaufsicht zu beteiligen.